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Homeoffice: Wie bin ich versichert?

  • Autorenbild: Maximilian Weiß
    Maximilian Weiß
  • 21. Jan. 2021
  • 2 Min. Lesezeit

Aktualisiert: 3. Feb. 2021

Seit der Corona-Pandemie und dem damit verbundenen Lockdown ist das Thema Homeoffice mehr als zuvor im Gespräch. Bundesarbeitsminister Heil schlägt ein Recht auf Homeoffice vor. Doch welche Regeln gelten versicherungstechnisch?


War das Homeoffice bei vielen Arbeitnehmern eine Ausnahmeregelung, ist Arbeiten von zu Hause aus einigen Betrieben nicht mehr wegzudenken. Während der Corona-Krise hat sich die Sicht auf den Arbeitsplatz in den eigenen vier Wänden geändert. So ist es nicht verwunderlich, dass Bundesarbeitsminister Hubertus Heil einen Anspruch auf Homeoffice für einige Berufe einführen will. Sollte dies geschehen, haben die betroffenen Arbeitnehmer die Möglichkeit mindestens 24 Tage im Jahr ins Homeoffice zu wechseln. Der Gesetzesentwurf sieht auch eine Ausweitung des Schutzes durch die gesetzliche Unfallversicherung vor. Bis dahin ist der Schutz der Arbeitnehmer im Homeoffice oftmals nicht ausreichend. Das liegt daran, dass die gesetzliche Unfallversicherung sehr streng zwischen privaten und beruflichen Tätigkeiten unterscheidet. Exkurs: die gesetzliche Unfallversicherung - kurz und knapp Die gesetzliche Unfallversicherung ist Zweig der Sozialversicherung. Arbeitnehmer sind während der Ausübung ihres Berufes und auf den Hin- und Rückwegen versichert in der gesetzlichen Unfallversicherung. Das Gleiche gilt auch für die Tätigkeiten bei Studenten, Schülern und Ehrenamtlichen. ABER: Nur ein Unfall, der im Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit steht und nicht dem allgemeinen Lebensrisiko zuzurechnen wäre, wird von der gesetzlichen Unfallversicherung abgedeckt. Im Bereich Homeoffice verschmelzen Privates und Berufliches noch mehr.

Doch wo liegt die Grenze? Pauschal kann man das nicht beantworten und auch die Gerichte versuchen jeden Fall einzeln zu betrachten. Privates und Berufliches werden dort versucht sehr strikt zu trennen. Mit Folgen für die Versicherten.


Wer im Homeoffice einer Tätigkeit nachgeht, die nicht im direkten Zusammenhang zu seiner Arbeit steht, ist nicht gesetzlich unfallversichert. Darunter fallen auch Tätigkeiten wie z.B. Getränke holen (Bundessozialgericht, Aktenzeichen B 2 U 5/15 R), die Toilette aufsuchen (Sozialgericht München, Aktenzeichen: S 40 U 227/18) und auch das Bringen der Kinder in die Kita (Bundessozialgericht, Aktenzeichen: B 2 U 19/18 R). Die unterschätzte Gefahr: Diese drei Beispiele sind in der gesetzlichen Unfallversicherung abgedeckt, wenn der Arbeitnehmer an seinem üblichen Arbeitsplatz im Büro ist. Für einen Rund um die Uhr Schutz gibt es die private Unfallversicherung. Diese unterscheidet nicht zwischen Arbeit und Privat.


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